Elternratssatzung

Elternratssatzung am Parzival-Schulzentrum Karlsruhe-Hagsfeld

Angepasst an die Individualität des Parzival-Schulzentrums sowie dessen integrierte Einrichtungen, beschließt der Karlsruher Verein Zur Förderung Junger Menschen e.V. mit dem Ziel der Vertretung der Eltern gegenüber dem Schulträger, zur gedeihlichen Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Eltern zum Wohl den Schüler die folgende Elternratsordnung. Die Elternratsordnung soll für folgende Einrichtungen des Parzival-Schulzentrums gelten:

 

–          Freie Schule für Erziehungshilfe

 

–          Freie Förderschule

 

–          Freie Schule für seelenpflegebedürftige Kinder und Jugendliche

 

–          Freie Sonderberufsfachschule  (VAB)

 

Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend nur die männliche Form für Personen verwendet. Sie gilt auch für weibliche Personen.

 

 

 

 

 

Präambel

 

Die Eltern am Parzival-Schulzentrum wählen klassenweise ihre Vertreter, die gemeinsam den Elternrat am Parzival-Schulzentrum Karlsruhe-Hagsfeld bilden. Dieser möchte die Interessen der Eltern in der Schulgemeinschaft vertreten und die Meinungsbildung innerhalb der Elternschaft koordinieren sowie die Elternmitwirkung fördern. Der Elternrat hat das Ziel, dass Schulleitung, Lehrerschaft und Eltern bei der Organisation des Schulalltags im Parzival-Schulzentrum im Sinne der Bedürfnisse der Schüler unter Wahrung der jeweiligen Zuständigkeit zusammenarbeiten und an den unterschiedlichen Impulsen gemeinsam zu wachsen. Fachliche und pädagogische Entscheidungen und Methoden sind nicht Gegenstand der Elternvertretung. Der Elternrat ersetzt nicht den direkten Kontakt zwischen Eltern, Schülern, Lehrern und Schulträger, sondern fördert die Kommunikation der Beteiligten zum Wohle der Erziehung und Bildung.

 

 

 

 

 

§ 1 Aufgaben des Elternrats

 

 

 

(1)   Aufgabe des Elternrates ist es, der Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben, Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und der jeweiligen Schule bzw. dem Schulträger zu unterbreiten und das Verständnis der Öffentlichkeit für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schulen und des Schulträgers zu stärken. Im Rahmen seiner Aufgaben obliegt dem Elternrat insbesondere

 

  1. die Mitarbeit bei Elternabenden;
  2. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu fördern;
  3. die Koordination der Meinungsbildung innerhalb der Elternschaft;
  4. die Förderung des Informationsflusses zwischen Eltern, Lehrerschaft, Schulleitung und Vorstand;
  5. die Förderung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen den Einrichtungen des Parzival-Zentrums (z.B. Karl-Stockmeyer-Schule und Kindergarten);
  6. die Unterstützung des Parzival-Schulzentrums in Form von (Mit)Gestaltung bei Festen, Feiern und themenbezogenen Wochenendseminaren;
  7. die Besprechung und Beratung von Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken; dazu gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer Schule oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die Durchführung von Schulversuchen;
  8. die Bildung von Arbeitskreisen zu einzelnen Sachfragen (Mitglieder dieser Arbeitskreise müssen nicht zwingend Mitglieder im Elternrat sein, sie müssen jedoch die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in den Elternrat erfüllen);
  9. das Eintreten für die Belange der Schulen beim Schulträger, bei der Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit, soweit die Mitverantwortung der Eltern es verlangt und nicht im Widerspruch zur Haltung der Schulleitung und des Schulträgers steht;
  10. die Mitwirkung an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch Mängel der äußeren Schulverhältnisse;
  11. die Anhörung bei Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der Schule oder eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken. Außerdem soll der Elternrat bei strategischen Entscheidungen frühzeitig informiert werden und nach Möglichkeit an den entsprechenden Sitzungen über die Entsendung eines Mitgliedes beratend teilnehmen können;
  12. die stimmrechtslose Teilnahme an den geschäftsführenden Konferenzen durch den/die Vorsitzende/n und/oder den/die Stellvertreter/in nach Absprache und bei Bedarf, wenn die jeweilige Konferenz dies für sinnvoll erachtet;
  13. die Möglichkeit der Schulleitung und/oder dem Schulträger Maßnahmen vorzuschlagen, die der Verbesserung des Lehrbetriebes, der pädagogischen Arbeit, der Zusammenarbeit der Gremien und dem Schulwohl dienen, auch wenn der Elternrat zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen nochmals gesondert anzuhören ist. Entsprechende Vorschläge sind der Schulleitung bzw. dem Vorstand des Schulträgers mit schriftlicher Begründung vorzulegen;
  14. die Unterbreitung von Vorschlägen gegenüber der Schulleitung und/oder dem Vorstand des Schulträgers zu Fragen der internen und externen Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Gestaltung von Festen und Veranstaltungen (z.B. Vorträge). Ggf. kann der Elternrat im Einvernehmen mit der Schulleitung und dem Vorstand des Schulträgers mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen betraut werden;

 

 

 

(2)   Der Elternrat ist in der Regel vor Entscheidungen und Maßnahmen der Schulleitung oder des Schulträgers welche die Schüler klassenübergreifend betreffen, anzuhören. Er beteiligt sich in der Regel durch schriftliche Stellungnahmen, die er an den Schulträger richtet. Dem Elternrat wird dem Einzelfall entsprechend genügend Zeit zur Stellungnahme gegeben.

 

(3)   Grundlage der Elternarbeit und der Elternratsarbeit sind entsprechend § 2 der Satzung des Karlsruher Vereins Zur Förderung Junger Menschen e.V. und der Schulverträge die anthroposophische Menschenkunde und die Pädagogik Rudolf Steiners.

 

 

 

 

 

§ 2 Wahl der Klassenelternvertreter, Zusammensetzung des Elternrates

 

 

 

(1)   Im ersten Elternabend des neuen Schuljahres, der von dem/der Klassenlehrer in einberufen wird, wählen die Eltern der Schüler jeder Klasse aus ihrem Kreis für die Klasse zwei Elternvertreter. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Elternteil mit einer Stimme. Das gilt auch für Eltern, denen die Sorge für mehrere Schüler der Klasse zusteht. Der Kandidat mit den meisten Stimmen wird Klassenelternvertreter. Der Kandidat mit den zweitmeisten Stimmen wird stellvertretender Klassenelternvertreter. Sollten mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen erzielen, ist eine Stichwahl zwischen diesen Kandidaten durchzuführen. Der Kandidat, der in diesem Fall die meisten Stimmen erhält, gilt als gewählt. Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

(2)   Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse, ausgenommen

 

  1. der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten und/oder pädagogische sowie sonstige Aufgaben/Ämter am Parzival-Schulzentrum übernommen haben;
  2. die Ehegatten des Schulleiters, des stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten;
  3. die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes;
  4. die Ehegatten, der für die Aufsicht über die Schulen und das Schulzentrum zuständigen leitenden Beamten;
  5. Mitglieder des Vorstandes des Vereins des Parzival- Schulzentrums.

 

(3)   Niemand kann zum Klassenelternvertreter oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.

 

(4)   Die für das Schuljahr gewählten Klassenelternvertreter zusammen bilden den Elternrat. Der Elternrat wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig. Der Elternrat ist für diese Wahl beschlussfähig, wenn drei Viertel der vertretenen Klassen durch ihren Klassenelternvertreter oder Stellvertreter vertreten sind. Jede Klasse hat eine Stimme. Abs.1 Sätze 4 bis 10,Abs.2 und 3 finden entsprechende Anwendung. Geschäftsführende Elternräte sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt.

 

(5)   Das Lehrerkollegium und der Vorstand des Schulträgervereins delegieren je ein Mitglied aus ihren Reihen als beratendes Mitglied in den Elternrat, um schnelle Verknüpfungen und Rückkoppelungen zuzulassen.

 

(6)   Bei Einsprüchen oder Zweifeln über die Wirksamkeit einer Wahl entscheidet der Vorstand des Schulträgervereins endgültig.

 

 

 

 

 

§ 3 Aufgaben der Klassenelternvertreter (Elternräte)

 

 

 

Die Klassenelternvertreter (Elternräte)  haben insbesondere folgende Aufgaben:

 

(1)   Mitwirkung im Elternrat;

 

(2)   Berichterstattung über die Elternratssitzungen im Rahmen von Klassenelternabenden;

 

(3)   Vortragen der Elternanliegen in der Elternratssitzung;

 

(4)   Information der Eltern über Fragen der Schul- und Hausordnung und Elternratsordnung;

 

(5)   Förderung der Klassengemeinschaft z.B. durch Feste, Ausflüge sowie Informationsfluss (per E-Mail oder Ranzenpost);

 

 

 

 

 

§ 4 Amtszeit der Elternräte

 

 

 

(1)   Die Amtszeit der Elternräte beginnt mit der Annahme der Wahl zum Klassenelternvertreter bzw. Stellvertreter und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Die Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht. Die Elternräte versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter.

 

(2)   Das Amt des Klassenelternvertreters und die Mitgliedschaft im Elternrat erlöschen vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt. Die Tätigkeit kann vom Klassenelternvertreter selbst vorzeitig niedergelegt werden. Eine Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Eltern der jeweiligen Klasse. Endet die Mitgliedschaft des Klassenelternvertreters und seines Stellvertreters vor Ablauf der Amtszeit, so ist eine Neuwahl vorzunehmen.

 

(3)   Verstößt ein Klassenelternvertreter oder Stellvertreter gegen Bestimmungen dieser Satzung, so ist er vom Vorstand des Schulträgervereins abzumahnen. Setzt der Abgemahnte das Verhalten fort oder wiederholt er es, so kann der Vorstand des Schulträgervereins ihn mit sofortiger Wirkung abberufen. Es ist dann unverzüglich ein neuer Klassenelternvertreter/Stellvertreter der Klasse zu wählen. Der Abberufene ist nicht mehr wählbar.

 

 

 

 

 

§ 5 Elternrats-Sitzungen

 

 

 

(1)   Der Elternrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens alle 2 Monate zusammen.

 

(2)   Der Vorsitzende des Elternrats lädt zu den Sitzungen des Elternrats ein, bereitet diese vor und leitet sie. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung, des Sitzungsortes und des Sitzungsbeginns spätestens zwei Wochen vor dem Termin mit einfachem Brief zu versenden. Das Lehrerkollegium und der Vorstand des Schulträgervereins sind zu den Sitzungen einzuladen. Zusätzlich werden Ort und Zeit der Sitzung auf der Internetseite veröffentlicht.

 

(3)   Die Sitzungen erfolgen in den Räumlichkeiten des Schulzentrums. Sie sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

 

(4)   Der Elternrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse, wobei jede Klasse eine Stimme abgeben kann. Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Klassen vertreten ist. Stimmberechtigt sind Mitglieder des Elternrats, wenn das Stimmrecht nicht ausgeschlossen ist. Betrifft ein Beschluss des Elternrates nicht alle Elternräte und deren Klassen sondern einen Klassenelternvertreter oder seinen Stellvertreter oder die von diesen vertretene Klasse, so sind diese vom Stimmrecht ausgeschlossen. Beschlüsse werden innerhalb der Elternratssitzung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht als Stimmabgabe berücksichtigt.

 

(5)   Eine außerordentliche Sitzung des Elternrats muss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn dies von mehr als 50 % der Klassenelternvertreter unter Benennung der Besprechungspunkte schriftlich verlangt wird.

 

(6)   Über jede Sitzung des Elternrats ist ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste anzufertigen, welches vom Protokollführer und vom Leiter der Sitzung des Elternrats zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird am Anfang der Sitzung bestimmt. Das Protokoll wird den Elternratsmitgliedern , der Schulleitung und dem Vorstand des Schulträgervereins innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung in Textform übersandt.

 

 

 

 

 

§ 6 Mitarbeit in schulübergreifenden Gremien

 

 

 

Der Elternrat kann im Rahmen seiner Aufgaben mit anderen schulübergreifenden Gremien zusammenarbeiten.

 

Der Vorstand des Elternrates kann mit Einwilligung des Vorstandes des Schulträgervereins Mitglied des Gesamtelternbeirates der Stadt Karlsruhe für das laufende Schuljahr werden.

 

Der Vorstand des Elternrates beteiligt sich an der Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses für die Wahl des Vertreters im Landeselternbeirat gemäß § 42 Abs.7 i.V.m. § 37 Satz 2 ElternbeiratsVO.

 

 

 

§ 7 Unkosten und Satzungsänderung

 

 

 

(1)   Das Engagement und die Tätigkeit als Klassenelternvertreter und Elternratsmitglied erfolgt ehrenamtlich. Soweit der Vorsitzende des Elternrats Einladungen zu den Sitzungen des Elternrates und die Sitzungsprotokolle versendet, können diesbezügliche Auslagen unter Vorlage der Rechnung vom Schulträger ersetzt werden.

 

(2)   Für die Änderung dieser Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der Elternratsmitglieder sowie die Zustimmung der Schulleitung erforderlich. Die beabsichtigte Änderung der Satzung ist dem Vorstand des Trägervereins unverzüglich vorzulegen und von diesem zu überprüfen.

 

 

 

 

 

§ 8 Schlussbestimmungen

 

 

 

(1)   Diese Satzung tritt nach Beschluss des Vorstands des Schulträgervereins des Parzival-Schulzentrums zum 01.3.2013 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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